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Verfassung – Grundrechte – Gerichte des öffentlichen Rechts
Stärkung des Parlaments und der Rechte der Opposition. Ressourcen, welche der Exekutive zur Verfügung stehen, sind auch der Legislative zu gewähren.
Die Legislaturperiode muß jedenfalls wieder auf 4 Jahre verkürzt werden
Alternativ: Schaffung eines Mehrheitswahlrechtes zugunsten der stimmenstärksten Partei (Nationalrat), die Legislaturperiode dauert in diesem Fall 2 Jahre, die Notwendigkeit von Koalitionen entfällt und die Regierungsbildung ist entsprechend vereinfacht
Abschaffung des Amtsgeheimnisses und Einführung einer umfassenden Informationserteilungs- und Auskunftspflicht durch Behörden und Selbstverwaltungskörper.
Art. 20 B-VG: schlicht rechtswidrige Weisungen müssen von einem öffentlich-Bediensteten nicht mehr befolgt werden. Das Gehorsamsdenken im öffentlichen Dienst ist gänzlich zu beseitigen. Der Vorrang des Rechtstaates ist absolut.
Wesentliche Stärkung der Bürgerbeteiligung, Stärkung der Mittel der direkten Demokratie; Schaffung der Möglichkeit der Bevölkerung für Misstrauensanträge gegen die Regierung und deren Mitglieder (plebiszitäres-direktdemokratisches Misstrauensvotum) Ein plebiszitäres- direktdemokratisches Misstrauensvotum ist auch beim Bundespräsidenten vorzusehen.
Das Vorschlagsrecht gerichtet an den Bundespräsidenten muß ebenfalls plebiszitär ausgestaltet werden. Es ist vorzusehen, daß einzelne Bundesminister auf aufgrund eines plebiszitären Vorschlages durch den Bundespräsidenten abberufen werden können.
Die Grund- und Freiheitsrechte, insbesondere der Meinungs-, Presse-, Versammlungs-, und Erwerbsfreiheit, sind die Richtschnur staatlichen Handelns: die Exekutive hat diese sicherzustellen. Auch die Ausbildung der Beamten und die Personalpolitik hat sich daran zu orientieren.
Verwaltungsgerichte haben die Möglichkeit, Bestimmungen nicht anzuwenden, wenn sie verfassungswidrig (grundrechtswidrig) sind. Die Exekutive hat dann ein entsprechendes Klagerecht beim VfGH
Die Exekutive wird bei direkten Grundrechtseingriffen auf Antragsrechte bei den Verwaltungsgerichten eingeschränkt. Untersagungsbescheide bei angemeldeten Versammlungen, Berufsverbote etc. können dann von der Exekutive und den Interessensvertretungen nicht mehr verhängt werden.
Eilverfahren und die Möglichkeit einer Vorab-Überprüfung bei direkt grundrechtseinschränkenden Verordnungen und Gesetzen sind beim VfGH zu schaffen; ebenso eine Senatsstruktur.
Die abstrakte Normenkontrolle beim VfGH ist generell auszubauen.
Änderung des Art. 147 B-VG, Vorschläge an den Bundespräsidenten können ebenfalls plebiszitär erfolgen. Die Bestimmung, daß eine bestimmte Anzahl von Mitgliedern des VfGH aus dem öffentlichen Dienst stammen müssen, ist ersatzlos zu streichen.
Dem Bundespräsidenten sind Antragsrechte beim VfGH und im Parlament einzuräumen.
Ein plebiszitäres- direktdemokratisches Misstrauensvotum ist auch beim Bundespräsidenten vorzusehen.
Bezüglich des Neutralitätsgesetzes ist auf verfassungsrechtlicher Ebene ein Verbot der Durchfuhr von Waffen von Drittstaaten vorzusehen.
Zwangsmitgliedschaften bei den Kammern sind abzuschaffen
Rechtsbereinigung – Reduzierung des Normenbestandes.
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