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§3 – Teilorganisationen/überregionale Zusammenarbeit
§7 – Mitgliedsbeitrag / Parteispenden / Finanzen
§11 – Einberufung und Aufgaben der Mitglieder-/Delegiertenversammlung
§13 – Form der Einberufung der Mitglieder-/Delegiertenversammlung
§15 – Beschlussfassung in der Mitglieder-/Delegiertenversammlung
§17 – Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
§ 1 Name und Sitz der Partei
(1) Die Partei führt den Namen „Bündnis Grundrechte – Menschen für Grund- und Freiheitsrechte“. Ihre für Wahlgänge erforderliche Kurzbezeichnung wird nach Maßgabe der Bestimmungen der jeweils gültigen Wahlordnung festgelegt.
(2) Die Partei hat ihren Sitz in 8077 Gössendorf, Hauptstraße 82.
(3) Die Partei entfaltet ihre Tätigkeit im Bundesgebiet der Republik Österreich.
§ 2 Zweck der Partei
(1) Der Zweck der Partei liegt darin, durch ihre Tätigkeit die staatliche Willensbildung insbesondere durch Teilnahme an Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern auf der Basis der österreichischen Bundesverfassung und der Landesverfassungen. Die Grundrechte und die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes bilden hierfür die Richtschnur.
(2) Die Partei sieht sich als Stimme und vereinigende Kraft jener Menschen und Organisationen, die sich bedingungslos für Demokratie, Grund-, Menschen und Freiheitsrechterechte und Transparenz einsetzen sowie mit aller Entschiedenheit gegen Korruption auftreten, insbesondere im öffentlichen Dienst.
(3) Auf der europäischen Ebene liegen die Hauptziele der Partei in der Stärkung der Grund– und Menschenrechte, Sicherstellung eines friedlichen und wirtschaftlich starken Europas sowie der transparenten Demokratisierung aller Entscheidungs– und Verwaltungsprozesse sowie der strikten Unterbindung von Lobbyismus.
§ 3 Teilorganisationen/überregionale Zusammenarbeit
(1) Die Partei richtet Teilorganisationen auf Landesebene bzw. regionaler oder Ortsebene ein.
(2) Die Einrichtung einer Teilorganisation geschieht durch Beschluss des Vorstandes, sofern sie nicht schon bei der Gründungsversammlung eingerichtet wurden.
(3) Die Aufgabe der Teilorganisationen ist die Umsetzung der Politik der Partei auf den genannten Ebenen. Sie greifen auch lokale Probleme auf und machen Politik dazu auf Basis der Werte und des Programms der Partei.
(4) Teilorganisationen wählen ihre eigenen Leitungsgremien, in der Regel mindestens zwei Obleute. Bei eigenem Finanzgebaren ist ein kompletter Vorstand zu bestellen gemäß den Richtlinien von § 8 des Statuts.
(5) Wissenschaftliche Beiräte unterstützen den Vorstand bei der Ausarbeitung inhaltlicher Positionen.
(6) Die Partei ist berechtigt bei bundes- bzw. europaweiten Wahlen mit gleichgesinnten Parteien Wahlgemeinschaften zu bilden.
§ 4 Mitglieder
(1) Die Partei unterscheidet zwischen:
(2) Ordentliche Mitglieder der Partei können natürliche Personen werden, soweit sie das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben und die Staatsbürgerschaft eines EU–Mitgliedslandes bzw. ihren Sitz in einem EU–Mitgliedsland haben. Ordentliche Mitglieder müssen sich zum Wertekatalog und Programm der Partei bekennen, dürfen bei keiner anderen österreichischen Partei Mitglied sein und unterstützen die Partei durch Mitarbeit und/oder Zahlung eines Mitgliedsbeitrages.
(3) Außerordentliche Mitglieder der Partei können natürliche und juristische Personen werden, die die Partei durch Mitarbeit und/oder Zahlung eines Mitgliedsbeitrages unterstützen.
(4) Der Antrag auf Beitritt als ordentliches Mitglied ist schriftlich an den Vorstand zu stellen und bedarf zur Wirksamkeit der schriftlichen Unterstützung von zwei bestehenden ordentlichen Mitgliedern. Der Antrag kann durch den Vorstand nur abgelehnt werden, wenn erwiesen ist, daß der Antragsteller das Parteiprogramm nicht vertritt oder das Ansehen der Partei schädigt.
(5) Der Antrag auf Beitritt als außerordentliches Mitglied ist auf jedem Weg schriftlich an den Vorstand zu stellen. Der Vorstand nimmt den Antrag zur Kenntnis und bestätigt den Beitritt.
§ 5 Austritt der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind zum jederzeitigen Austritt aus der Partei berechtigt.
(2) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Die Mitgliedschaft endet auch durch Tod des Mitglieds oder Auflösung der juristischen Person.
§ 6 Ausschluss von Mitgliedern
(1) Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss.
(2) Der Ausschluss von ordentlichen Mitgliedern aus der Partei ist aus wichtigem Grund zulässig, insbesondere, wenn das Mitglied ein Verhalten setzt, das geeignet ist, das Ansehen der Partei zu schädigen. Ein Ausschlussgrund liegt auch dann vor, wenn das Mitglied die Grundwerte der Partei gemäß § 2 der Statuten verletzt oder andere Pflichten der Mitgliedschaft nicht erfüllt. Über den Ausschluss entscheidet bei Gefahr im Verzug der Vorstand vorläufig mit einfacher Mehrheit (Suspendierung der Mitgliedschaft). Der Ausschluss wird rechtswirksam, wenn das Schiedsgericht den Ausschluss – auch in Form eines Umlaufbeschlusses – bestätigt und der Vorstand den Ausschluss dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich mitteilt. Eine Berufung gegen den Ausschluss kann an die Mitgliederversammlung gerichtet werden. Ein letztgültiges Urteil ergeht allenfalls von der Mitgliederversammlung der gesamten Partei die der Delegiertenkonferenz.
§ 7 Mitgliedsbeitrag / Parteispenden / Finanzen
(1) Es ist jährlich ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
(2) Seine Höhe bestimmt der Vorstand.
(3) Der Beitrag wird jährlich im Voraus entrichtet.
(4) Die Partei finanziert sich auch durch Parteispenden. Die Parteispenden sind über die gesetzlichen Publizitätspflichten hinaus transparent offenzulegen.
(5) Weitere Quellen der Finanzierung sind:
§ 8 Organe der Partei / Aufgaben
(1) Organe der Partei sind:
a) der Vorstand (§§ 9 und 10)
b) die Mitgliederversammlung (§§ 11 und 12)
c) die Delegiertenversammlung
d) die Rechnungsprüfer (§ 18)
e) das Schiedsgericht (§ 19)
(2) Weiter richtet die Partei folgende Funktionen und Bereiche ein:
a) Der wissenschaftliche Beirat, der sich in folgende Bereiche gliedert:
b) Verlag für Betrieb eines Medienportals und Herausgabe von Druckwerken.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens sechs Mitgliedern, und zwar aus einer/einem oder mehreren Obfrauen/Obmännern, dem/der/ Schriftführer/in und dem/der Kassier/in sowie den Stellvertreter/innen. Weitere Mitglieder ohne oder mit bestimmten Aufgaben können in den Vorstand gewählt werden.
(2) Der erste Vorstand wird durch die Gründer bestimmt. Der Vorstand wird sonst von der Mitglieder- oder Delegiertenversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitglieder-/Delegiertenversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitglieder-/Delegiertenversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, das Recht umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist möglich.
(4) Der Vorstand wird von der/dem Obfrau/Obmann, in dessen Verhinderung von dem/der Stellvertreter/in oder von dem an Lebensjahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied, schriftlich (E-Mail, Chat oder ähnliches) einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des an Lebensjahren ältesten anwesenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt die/der Obfrau/Obmann, bei Verhinderung der/die Stellvertreterin oder das an Lebensjahren älteste anwesende Vorstandsmitglied.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
(9) Die Mitglieder-/Delegiertenversammlung kann jederzeit aus schwerwiegenden Gründen den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Mitglieder-/Delegiertenversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 10 Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung der Partei. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Parteiorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
b) Vorbereitung der Mitglieder-/Delegiertenversammlung.
c) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitglieder-/Delegiertenversammlung.
d) Die Aufnahme und der Ausschluss (Suspendierung) von Mitgliedern.
e) Verwaltung des Parteivermögens.
f) Aufnahme und Kündigung von Angestellten der Partei.
g) Bestellung des Herausgebers für den parteieigenen Verlag.
§ 11 Einberufung und Aufgaben der Mitglieder-/Delegiertenversammlung
(1) An der Gründungsversammlung sind alle vom Proponenten Komitee zugelassenen Personen stimmberechtigt.
(2) Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern der Partei.
(3) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse der Partei erfordert, jedoch mindestens einmal jährlich.
(4) Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: Empfehlung für die Aufstellung der Kandidatenliste für allgemeine Vertretungskörper (z. B. Landtagswahl), Entgegennahme der Tätigkeitsberichte der sonstigen Parteiorgane; Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer nach Ablauf der jeweiligen Periode; Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer; Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung der Partei; Beratung und Beschlussfassung über sonstige vom Vorstand auf die Tagesordnung gesetzte Angelegenheiten; Beschlussfassung über ein Parteiprogramm (Wertekatalog), Genehmigung des Rechnungsabschlusses; Mitwirkung am Ausschluss ordentlicher Mitglieder.
(5) Wenn es zahlenmäßig oder aus anderen Gründen nicht mehr möglich ist eine Versammlung aller Mitglieder abzuhalten, beruft der Vorstand eine Delegiertenversammlung ein. Die Delegierten werden nach einem vom Vorstand zu wählenden Schlüssel nach Zahl der Mitglieder der jeweiligen Teilorganisation gewählt.
(6) Für Delegiertenversammlungen gelten die gleichen Regeln wie für Mitgliederversammlungen.
§ 12 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt an den Veranstaltungen der Partei persönlich oder via Telefon- oder Videokonferenz teilzunehmen, das Stimmrecht in der Mitglieder-/Delegiertenversammlung auszuüben, über die Parteiaktivitäten informiert zu werden und an der Willensbildung und politischen Tätigkeit der Partei mitzuwirken. Die Mitglieder haben den vom Vorstand festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der aktuellen Satzung der Partei zu verlangen.
(3) Mindestens ein Drittel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verlangen.
(4) Die ordentlichen Mitglieder sind in jeder ordentlichen Mitglieder-/Delegiertenversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung der Partei zu informieren.
(5) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der Partei nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck der Partei Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Parteisatzung und die Beschlüsse der Organe zu beachten.
(6) Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 13 Form der Einberufung der Mitglieder-/Delegiertenversammlung
(1) Die Mitglieder-/Delegiertenversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, bei Gefahr in Verzug binnen drei Tagen, einzuberufen.
(2) Die Einberufung der Mitglieder-/Delegiertenversammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung und die Tagesordnung bezeichnen.
(3) Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Die Einladung kann auch per E-Mail erfolgen. Der Vorstand ist berechtigt, anstelle von individuellen Einladungen an die Mitglieder, die Einladung auch über das Internetportal der Partei auszusprechen.
§ 14 Beschlussfähigkeit der Mitglieder-/Delegiertenversammlung
(1) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitglieder-/Delegiertenversammlung.
(2) Zur Beschlussfassung über die Auflösung der Partei ist die Anwesenheit von zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder erforderlich. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der gültig abgegebenen Stimmen.
(3) Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung der Partei einberufene Versammlung nach Absatz 2 nicht beschlussfähig, so ist nach Ablauf von zwei Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.
(4) Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfassung (Absatz 5) zu enthalten.
(5) Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
6) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung der Partei.
7) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 15 Beschlussfassung in der Mitglieder-/Delegiertenversammlung
(1) Es wird offen abgestimmt, es sei denn, die Mitglieder-Delegiertenversammlung beschließt über Antrag von zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder eine geheime Abstimmung.
(2) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Eine Stimmenthaltung gilt als ungültig abgegebene Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des an Lebensjahren ältesten Parteimitgliedes. Die Abstimmung ist auch telefonisch oder per Videokonferenz möglich und gültig.
§ 16 Beurkundung und Versammlungsbeschlüsse
(1) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.
(3) Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 17 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Die/der Obfrau/Obmann vertritt die Partei nach außen. Schriftliche Ausfertigungen der Partei bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften der/des Obfrau/Obmannes und des/der Schriftführers/in, in Geldangelegenheiten des/der Obmannes/frau und des/der Kassiers/in bzw. des/der StellvertreterIn. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit außerdem der Genehmigung des Vorstandes.
(2) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, die Partei nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 1 genannten Funktionären erteilt werden.
(3) Bei Gefahr im Verzug ist die/der Obfrau/Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitglieder-/Delegiertenversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Parteiorgan.
(4) Die/der Obfrau/Obmann führt den Vorsitz in der Mitglieder-/Delegiertenversammlung und im Vorstand.
(5) Der /die Schriftführer/in hat die/der Obfrau/Obmann bei der Führung der Parteigeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Mitglieder-/Delegiertenversammlung und des Vorstandes.
(6) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung der Partei verantwortlich.
(7) Im Falle der Verhinderung, falls gewählt, vertreten die Stellvertreter/innen.
§ 18 Die Rechnungsprüfer/innen
Die zwei Rechnungsprüfer/innen werden von der Mitglieder-/Delegiertenversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. Den Rechnungsprüfer/innen obliegen die laufende Gebarungskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
§ 19 Das Schiedsgericht
Zur Schlichtung aller parteiinternen Streitigkeiten ist das Schiedsgericht berufen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied des Schiedsgerichts als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes Mitglied des Schiedsgerichts zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Sofern sich die beiden Schiedsrichter über die Person des dritten Mitglieds des Schiedsgerichts nicht fristgerecht einigen können, wird dieses vom/von der Obmann/frau bestellt. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Eine Anrufung der ordentlichen Gerichte ist erst nach Entscheidung durch dieses Schiedsgericht zulässig. Wird ein ordentliches Gericht nach den allgemeinen, hierfür geltenden Zuständigkeitsregeln angerufen, tritt die Schiedsgerichtsentscheidung außer Kraft.
§ 20 Auflösung der Partei
(1) Die Partei kann durch den Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Beschluss hat auch festzulegen, was mit dem etwaigen Vereinsvermögen zu geschehen hat.
(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
(3) Bei Auflösung der Partei fällt das Vereinsvermögen auf jeden Fall einer gemeinnützigen Vereinigung zu, die es ihrerseits einem gemeinnützigen Zweck im Sinne der §§ 34 ff BAO zuzuführen hat.