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Justiz
Bessere personelle, finanzielle und materielle Ausstattung der Justiz.
Beschleunigung aller Verfahren.
Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft von Politik, Aufhebung von Weisungsrecht und Berichtspflicht.
Erleichterter Zugang zum Recht auch für finanziell Schwächere. Die Verfahrenshilfe ist neu zu regeln, so dass der Kreis der begünstigten Personen erweitert wird.
Der Zugang zum Recht muss für jeden Einzelnen generell erleichtert und kostengünstiger werden. Es ist nicht Aufgabe der Justiz, durch die Einhebung von Gerichtsgebühren und sonstigen Abgaben mit Gewinn zu arbeiten bzw. das Budget sanieren. Der Schutz der rechtschutzsuchenden Bevölkerung ist die primäre Aufgabe der Justiz.
Einsetzung eines Tribunals zur Klärung aller Sach- und Rechtsfragen im Zusammenhang mit den Corona Maßnahmen, insbesondere von Haftungen der Verantwortungsträger und beteiligter Personen.
Zur Klärung und Aufarbeitung sämtlicher Maßnahmen der Corona-Krise, Prüfung haftungsbegründender Sachverhalte und der Haftung von Personen, Zuerkennung von Schadenersatz wird ein mit Experten, Richtern, Staatsanwälten und Rechtsanwälten besetzter Sondergerichtshof geschaffen.
Staatsanwaltschaften sollen dieselben verfassungsgesetzlichen Garantien wie die Richterschaft zur Bewahrung ihrer Unabhängigkeit und Vermeidung der Einflussnahme von Politik, Wirtschaft und sonstigen Personen erhalten, also weisungsungebunden, unabsetzbar und unversetzbar sein. Mitgliedschaften bei Parteien oder parteinahen Organisationen ist mit dem Amt eines Richters oder der Funktion eines Staatsanwaltes unvereinbar. Eine räumliche Trennung zwischen Gerichten und Staatsanwaltschaften wäre wünschenswert.
Betrauung von Rechtsanwälten mit der Anklage als Beliehene – besonders bei Amtsdelikten.
Plebiszitäre Einleitung von Strafverfahren.
Die Verteidigungsrechte der Rechtsanwälte und Strafverteidiger im Strafprozess, ab Beginn eines Ermittlungsverfahrens bis zur Rechtskraft eines Urteiles sind, soweit wie möglich, den Rechten der Staatsanwaltschaften anzugleichen.
Der gesamte Justizbereich ist zu entpolitisieren. Jede Art von rechtlich nicht gebilligter Einflussnahme auf die Justiz oder deren Behinderung in gleicher Art und Weise soll gerichtlich strafbar sein. Jeder Anschein der Befangenheit eines Richters oder Staatsanwaltes führt auch tatsächlich zu seiner Enthebung für den vorliegenden Rechtsfall. Bei Ablehnung trägt die Justiz die überwiegende Beweislast für die Unbefangenheit eines von einer Partei abgelehnten Richters oder Staatsanwaltes.
Die Möglichkeit von Sammelklagen wird sinngemäß nach anglo-amerikanischem Recht gewährleistet.
Verbandsklagen sind als solche abzuschaffen. Die jeweiligen, damit verbundenen Ansprüche müssen von jedem geltend gemacht werden können. (z.B. §85 AMG)
Alle Verfahren sind, sofern nicht triftige Gründe dagegensprechen, wesentlich zu beschleunigen und zu vereinfachen. Es muss Ziel sein, Prozesse in 1. Instanz innerhalb eines Jahres ab Gerichtsanhängigkeit mit Urteil zu beenden.
Die Doppelgleisigkeit von strittigen Verfahren und außerstreitigen Verfahren ist durch Schaffung einer einzigen Verfahrensart zwecks Transparenz und Vereinfachung aufzuheben, wobei formalistische Standpunkte zu Gunsten materieller Rechts- und Wahrheitsfindung in den Hintergrund zu treten haben. Der Zugang zum Recht ist dadurch zu vereinheitlichen und zu vereinfachen, dass im Vordergrund Recht und Billigkeit steht, nicht rechtlicher Formalismus.
Für den Bereich der Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit sind in jedem Bundesland zweitinstanzliche Verfassungsgerichte zu schaffen, denen der heutige Verfassungsgerichtshof als letzte Instanz übergeordnet ist. In diesem Zusammenhang sind verfassungsüberprüfende Eilverfahren und die Möglichkeit einer Vorab-Überprüfung wesentlicher grundrechtseinschränkender Verordnungen und Gesetze zu schaffen.
Die Leistungen von Anwälten im Rahmen der Verfahrenshilfe sind gemäß Tarif (RATG, AHK) zu entlohnen.
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