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Straf- und Zivilrecht
Im Rahmen der Korruptionsbekämpfung ist die Einziehung von Vermögen vorzusehen, soweit diese zur Finanzierung von in diesem Zusammenhang stehenden Straftaten als wirtschaftliche Grundlage gedient haben. („Geld bzw. Vermögen als Waffe“)
Beseitigung aller Verjährungsbestimmungen bei Gewalt- und vor allem Sexualdelikten gegenüber Minderjährigen. Der Gerichtszugang im Straf- und Zivilrecht muss hier immer gegeben sein. Im Zivilrecht ist dies auch rückwirkend sicherzustellen.
Bei befristeten Mietverhältnissen im Vollanwendungsbereich des MRG ist die Befristung nicht mehr durchsetzbar, wenn eine qualifizierte Mietzinsüberschreitung (Hälfte des Befristungsabschlages) gegeben ist.
Der Vollanwendungsbereich des MRG (Preis- und Bestandsschutz) ist maßgeblich zu erweitern.
Ersetzt ein Neubau ein Objekt im Vollanwendungsbereich des MRG, so unterliegt dieser Neubau ebenfalls dieser Regelung. Im Falle einer substanzbedingten Baufälligkeit kann es eine abweichende Regelung geben.
Im Bereich des Verwaltungsstrafrechts sind Haftstrafen abzuschaffen.
§269 StGB ist zu reformieren. Er hat zu lauten wie folgt:
(1) Wer eine Behörde mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt und wer einen Beamten mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung an einer Amtshandlung hindert, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, im Fall einer schweren Nötigung (106) jedoch mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Behörde mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt oder einen Beamten mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Amtshandlung nötigt.
(3) Als Amtshandlung im Sinn der Abs. 1 und 2 gilt nur eine Handlung, durch die der Beamte als Organ der Gerichtsbarkeit eine Befehls- oder Zwangsgewalt ausübt.
(4) Der Täter ist nach Abs. 1 nicht zu bestrafen, wenn die Behörde oder der Beamte zu der Amtshandlung ihrer Art nach nicht berechtigt ist oder die Amtshandlung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt. Der Versuch ist nicht strafbar.
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