Verfassung – Grundrechte – Gerichte des öffentlichen Rechts

  • Stärkung des Parlaments und der Rechte der Opposition. Ressourcen, welche der Exekutive zur Verfügung stehen, sind auch der Legislative zu gewähren.
  • Die Legislaturperiode muß jedenfalls wieder auf 4 Jahre verkürzt werden
  • Alternativ: Schaffung eines Mehrheitswahlrechtes zugunsten der stimmenstärksten Partei (Nationalrat), die Legislaturperiode dauert in diesem Fall 2 Jahre, die Notwendigkeit von Koalitionen entfällt und die Regierungsbildung ist entsprechend vereinfacht
  • Abschaffung des Amtsgeheimnisses und Einführung einer umfassenden Informationserteilungs- und Auskunftspflicht durch Behörden und Selbstverwaltungskörper.
  • Art. 20 B-VG: schlicht rechtswidrige Weisungen müssen von einem öffentlich-Bediensteten nicht mehr befolgt werden. Das Gehorsamsdenken im öffentlichen Dienst ist gänzlich zu beseitigen. Der Vorrang des Rechtstaates ist absolut.
  • Wesentliche Stärkung der Bürgerbeteiligung, Stärkung der Mittel der direkten Demokratie; Schaffung der Möglichkeit der Bevölkerung für Misstrauensanträge gegen die Regierung und deren Mitglieder (plebiszitäres-direktdemokratisches Misstrauensvotum) Ein plebiszitäres- direktdemokratisches Misstrauensvotum ist auch beim Bundespräsidenten vorzusehen.
  • Das Vorschlagsrecht gerichtet an den Bundespräsidenten muß ebenfalls plebiszitär ausgestaltet werden. Es ist vorzusehen, daß einzelne Bundesminister auf aufgrund eines plebiszitären Vorschlages durch den Bundespräsidenten abberufen werden können.
  • Die Grund- und Freiheitsrechte, insbesondere der Meinungs-, Presse-, Versammlungs-, und Erwerbsfreiheit, sind die Richtschnur staatlichen Handelns: die Exekutive hat diese sicherzustellen. Auch die Ausbildung der Beamten und die Personalpolitik hat sich daran zu orientieren.
  • Verwaltungsgerichte haben die Möglichkeit, Bestimmungen nicht anzuwenden, wenn sie verfassungswidrig (grundrechtswidrig) sind. Die Exekutive hat dann ein entsprechendes Klagerecht beim VfGH
  • Die Exekutive wird bei direkten Grundrechtseingriffen auf Antragsrechte bei den Verwaltungsgerichten eingeschränkt. Untersagungsbescheide bei angemeldeten Versammlungen, Berufsverbote etc. können dann von der Exekutive und den Interessensvertretungen nicht mehr verhängt werden.
  • Eilverfahren und die Möglichkeit einer Vorab-Überprüfung bei direkt grundrechtseinschränkenden Verordnungen und Gesetzen sind beim VfGH zu schaffen; ebenso eine Senatsstruktur.
  • Die abstrakte Normenkontrolle beim VfGH ist generell auszubauen.
  • Änderung des Art. 147 B-VG, Vorschläge an den Bundespräsidenten können ebenfalls plebiszitär erfolgen. Die Bestimmung, daß eine bestimmte Anzahl von Mitgliedern des VfGH aus dem öffentlichen Dienst stammen müssen, ist ersatzlos zu streichen.
  • Dem Bundespräsidenten sind Antragsrechte beim VfGH und im Parlament einzuräumen.
  • Ein plebiszitäres- direktdemokratisches Misstrauensvotum ist auch beim Bundespräsidenten vorzusehen.
  • Bezüglich des Neutralitätsgesetzes ist auf verfassungsrechtlicher Ebene ein Verbot der Durchfuhr von Waffen von Drittstaaten vorzusehen.
  • Zwangsmitgliedschaften bei den Kammern sind abzuschaffen
  • Rechtsbereinigung – Reduzierung des Normenbestandes.